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Vereinfachung von Sitzesverlegung in Tschechien

Gemäß § 19c Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt neulich bei der in das Handelsregister oder in ein anderes öffentliches Register eingetragenen juristischen Person, falls ihre Gründungsurkunde anstatt der Anschrift des Sitzes nur die Gemeinde, wo sich ihr Sitz befindet, anführt (zwecks Eintragung in dieses Register muss sie jedoch die vollständige Anschrift ihres Sitzes anführen). Daraus ergibt sich, dass bei der Sitzesverlegung im Rahmen einer Gemeinde keine Änderung der Gründungsurkunde vorgenommen werden muss. Ist also im Gesellschaftsvertrag der Handelsgesellschaft (In Tschechien sind es die Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft und Offene Handelsgesellschaft) angeführt, dass Sitz der Gesellschaft die Gemeinde Brno, Pilsen oder Prag ist, und der Gesellschaftsvertrag die Entscheidung über die Sitzesverlegung im Rahmen einer Gemeinde in den Wirkungsbereich der Gesellschafterversammlung nicht ausdrücklich übertragen hat (und die Gesellschafterversammlung sich die Entscheidung über diese Frage nicht vorbehalten hat), entscheidet über die Sitzesverlegung im Rahmen derselben Gemeinde ihr statutarisches Organ. Ebenfalls die juristische Person, die jetzt in der Gründungsurkunde eine vollständige Anschrift des Sitzes angeführt hat, kann eine Änderung dieses Dokuments vornehmen und weiter in diesem nur jene Gemeinde anführen, wo sie ihren Sitz hat. In diesem Falle handelt es sich jedoch bereits um die Änderung der Gründungsurkunde und da ist es erforderlich, sämtliche nötigen Erfordernisse dieser Änderung einzuhalten (Entscheidung des diesbezüglichen Organs der juristischen Person, Form etc.). Was die Praxis anbetrifft, scheint also nicht sehr geeignet zu sein, diese Änderung der Gründungsurkunde vorzunehmen, ohne dass zugleich die tatsächliche Sitzesverlegung zustande kommt (falls also eine bestimmte Handelsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag ihre vollständige Anschrift angeführt hat und ihren Sitzverlegen will, wird die Entscheidung der Gesellschafterversammlung in Form der notariellen Niederschrift notwendig sein). Es liegt an der Gesellschaft, ob sie auch weiterhin im Gesellschaftsvertrag die vollständige Anschrift ihres Sitzes anführen wird oder nur die Gemeinde. Im Antrag auf die Eintragung der Änderung in das Handelsregister ist die vollständige Anschrift des neuen Sitzes anzuführen.